Sicherheitseinrichtungen für den Schornsteinfeger

Gefahr

Unsichere Verkehrswege – insbesondere nicht nach Herstellerangaben eingebaute Trittflächen und Einzeltritte – sind oftmals die Ursache von Unfällen.

Über oder innerhalb der Dacheindeckungen für die Bauteile der Verkehrswege und Arbeitsplätze Stahl, Chrom-Nickelstahl oder Nichteisenmetallen verwenden.

Verkehrswege

  • Ab mehr als 20° Dachneigung Laufstege, Trittflächen, Einzeltritte, festinstallierte Leitern oder Dachleitern (Dachdeckerauflegeleitern unzulässig) vorsehen.
  • Mindestbreite der Laufstege und Trittflächen 25 cm.
  • Abstand zwischen den einzelnen Flächen von Laufstegen nicht mehr als 5 cm.
  • Trittflächen unter Durchsteigöffnungen mindestens 25 x 40 cm‚ Abstand von Trittflächen oder Einzeltritten in Abhängigkeit von der Dachneigung. Nach Einbauanleitung des Herstellers übereinander anordnen.
  • Rechtwinkliger Abstand zwischen Mitte Sprosse und Dacheindeckung bei fest installierten Leitern 8 cm bis 11 cm
  • Dachleitern so einbauen, daß der rechtwinklige Abstand zwischen Oberkante Sprosse und Oberkante Dachfläche mindestens 4 cm beträgt.
  • Dachleitern mit der zweiten Sprosse von oben in Sicherheitsdachhaken einhängen und am Fuß gegen seitliches Verschieben sichern.
  • Anlegeleitern als Zugang zu Verkehrswegen auf dem Dach nur dann verwenden, wenn eine standsichere Aufstellung gewährleistet und ein seitliches Verrutschen durch konstruktive Einrichtung an Bauwerk oder Leiter ausgeschlossen ist. Übergang nicht mehr als 50 cm.

 

Mindestbreite von Holzlaufstegen 25 cm. Die Holzdicke ergibt sich aus der maximalen Stützweite (Tabelle).

 

 

Standflächen

  • Standflächen „ an der Mündung von Abgasleitungen nicht tiefer als 1,10 m unterhalb der Mündung. Mindestgröße 25 x 40 cm.
  • Sie müssen folgende waagerechte Abstände aufweisen;   – zwischen Abgasanlage und Außenkante Standfläche: mindestens 40 cm – zwischen Innenkante Standfläche und Außenkante Abgasanlage; höchstens 30 cm – zwischen Standfläche und Abgasanlage bei zwischenliegendem First: höchstens 60 cm – Innenkante Standfläche und Mitte Zug der Abgasanlage: höchstens 1,0 m
  • Standflächen an Reinigungsöffnungen mindestens 50 x 50 cm. Bewegungsfreiraum mind. 1,8 m3, wobei die Unterkante der Reinigungsöffnung sich in einem Bereich von 40 cm bis 1,40 m über der Standfläche befinden muß.

 

Absturzsicherungen

  • Einseitigen Geländerholm in 1,10m Höhe bei seitlichem Abstand von 15 cm zur Fläche vorsehen: – an Standflächen und Verkehrswegen auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60° – an Standflächen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe
  • Steigleitern an Abgasanlagen mit einer Aufstiegshöhe – bis 5,00 m im Mündungsbereich mit einem Ruhebügel ausrüsten. – von mehr als 5,00 m über Dach bis zur Mündung mit einer Steigschutzeinrichtung nach DIN 18799-3 ausrüsten, die auch für die Standfläche wirksam sein muß.

 

Steigleitern an Abgasanlagen nach DIN 4133 oder nach DIN 1056 mit Absturzhöhen von mehr als 10,00 m mit Steigschutzeinrichtungen ausrüsten.