Zeitpunkt der Auswechslung von Holzfeuerstätten

Feinstaubdiskussion: – Wer ist davon betroffen? – Was muss ich machen?

Zeitpunkt der
Typenprüfung
(lt. Typenschild)
Zeitpunkt der Nachrüstung bzw.
Außerbetriebnahme

Einzelfeuerstätten:
(Kachelöfen, Kaminöfen)

Nachrüstung ab:
Baujahr der Feuerstätte: Nachrüstung bis spätestens:
Vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung
nicht mehr feststellbar
31.12.2014 (Stufe 1)
01.01.1975 – 31.12.1984 31.12.2017 (Stufe 1)
01.01.1985 – 31.12.1994 31.12.2020 (Stufe 1)
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 31.12.2024 (Stufe 1)
Neue Feuerstätten ab 2015 Ab 2015 gelten für neue Feuerstätten die Grenzwerte
der Stufe 2.

Sonderregelung:

– Grundöfen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle errichtet werden, müssen ab dem Jahr 2012 mit einer bauartzugelassenen Einrichtung zur Senkung der Staub-emissionen nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden.- Alle älteren Grundöfen und eingemauerten Kachelöfen (Heizeinsätze), die vor 2012 eingebaut wurden, benötigen diese Einrichtungen erst ab 2015

Ausgenommen sind:

– Private Kochherde
– Backöfen
– Badeöfen
– Offene Kamine
– Historische Öfen vor 1950

Zu beachten:

Qualitätsanforderungen an den Brennstoff
müssen immer eingehalten werden
– Auch diese ausgenommenen Öfen sind alle
5 Jahre hinsichtlich technischem Zustand vom
Kaminkehrer zu überprüfen

Was muss bis zum Nachrüsttermin gemacht werden:

Zugelassene Einrichtung zur Staubminderung
(Filter) nachrüsten oder
– Messung durch Kaminkehrer (Grenzwert der
Stufe 1 muss nachgewiesen werden) oder
– Vorlage einer Prüfbescheinigung des Feuerstät-
tenhersteller, bezüglich Einhaltung der Grenz-
werte

 

Zentralfeuerstätten:

(Scheitholz-, Hackschnit-
zel- und Pelletskessel)

Baujahr der Feuerstätte:

Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte:
(Austauschtermine)

Holzheizkessel vor 31.12.1994 Ab 01.01.2015 – Grenzwerte der Stufe 1
Holzheizkessel zwischen 01.01.1995 und Inkrafttreten der Verordnung Ab 01.01.2019 – Grenzwerte der Stufe 1
Holzheizkessel zwischen Inkrafttre-ten der Verordnung und 31.12.2014 Ab Inkrafttreten der Verordnung und auch nach dem 01.01.2015 – Grenzwerte der Stufe 1
Neu installierte Holzheizkessel ab 01.01.2015 Alle neuen Heizungen – Grenzwert der Stufe 2

Zu beachten:

– Holzheizkessel, die die Grenzwerte der Stufe 1
nicht einhalten, müssen zu den genannten Ter-
minen ausgetauscht sein.
– Bis zu den Austauschterminen gelten für die be-
stehenden Anlagen die Grenzwerte der zurzeit
geltenden 1.BImSchV fort

Landesinnungsverband für das Bayerische Schornsteinfegerhandwerk
Abteilung Technik