Der Feuerstättenbescheid

Aufgrund des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in dem Gebiet, in dem er die Feuerstättenschau durchführt, einen so genannten Feuerstättenbescheid auszustellen.

Dieser Bescheid wurde mit Entscheidung des Bundesrats (im Rahmen einer neuen Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO– mit vielen Änderungen) nun eingeführt. Sie erhalten den Bescheid von mir mit dem heutigen Tag, da die neue Bundesimmissionsschutzverordnung am 22. März 2010 in Kraft getreten ist und sich die Fristen der Emissionsmessungen laut 1. BImSchV gravierend geändert haben.

Im beiliegenden Bescheid sind alle in Ihrem Anwesen durchzuführenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Terminen aufgelistet. Der Feuerstättenbescheid ist kostenpflichtig (siehe Blatt 2) und gilt bis zu einer Änderung an Ihrer/Ihren Heizungs- oder Abgasanlage/n oder bis zur nächsten Feuerstättenschau. Die Gebühr wird mit der nächsten turnusgemäßen Rechnung fällig.

Sollten Sie einen Fremdbetrieb mit der Ausführung der Schornsteinfeger-Tätigkeiten beauftragen, so habe ich laut Schornsteinfegergesetz die Durchführung dieser Tätigkeiten mit Datum in das so genannte Kehrbuch einzutragen. Dazu müssen Sie mir mit dem Formblatt nach Anlage 2 der neuen Kehr- und Überprüfungsordnung jeweils fristgerecht anzeigen, wer wann welche Arbeiten bei Ihnen durchgeführt hat.

Sofern Sie jedoch mit uns zufrieden sind und weiterhin unsere Dienste in Anspruch nehmen wollen, haben Sie nichts zu tun oder zu beachten und mein/e Mitarbeiter/in und ich führen wie gewohnt alle anfallenden und gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten in gewohnter Weise für Sie durch.

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